Gesetze / Seefischerei-Bußgeldverordnung
FischRDV 1998§ 17 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010
Stand: 27.04.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FischRDV%201998/17#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zu einer Kontroll- und Durchsetzungsregelung, die auf dem Gebiet des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik anwendbar ist, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2791/1999 des Rates (ABl. L 348 vom 31.12.2010, S. 17), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2016/96 (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 13) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FischRDV%201998/17#abs-2 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
Änderungsverlauf
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06.06.2012 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2012 (BGBl. I 1286)
BGBl. 2012 I S. 1286
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09.10.2009 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 9. Oktober 2009 (BGBl. I 3582)
BGBl. 2009 I S. 3582
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